Klasse A

Fahrerlaubnisklasse A - A1 - A2 - AM - Mofa

Klasse A 
ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
ädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Eingeschlossene Klassen: A1, A2, AM

Klasse A 1

Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Eingeschlossene Klassen: AM

Mindestalter: 16 Jahre

Klasse A 2

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Eingeschlossene Klasse: A1, AM

Mindestalter: 18 Jahre

Klasse AM

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.


Mindestalter: 16 Jahre

Mofa
Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum

Mindestalter: 15 Jahre

Klasse A

Fahrerlaubnisklasse B - B96 - BE

  Klasse B

Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und

- maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.
- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t

Quads, sofern sie nicht unter die Klasse S fallen
( Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h, Hubraum mehr als 50 cm³ oder Leistung über 4 kW , Leermasse über 350 kg)

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: M, L, S

  Klasse B96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden

  Klasse BE
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt. Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit
- Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,

- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.

Führerscheininhaber der „alten“ Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.
Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Klasse C

Fahrerlaubnisklasse C - CE - C1 - C1E

  Klasse C
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse

Maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz

Mindestalter: 18 Jahre.

Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1
  Klasse CE
(Lastzüge und Sattelzüge) Kraftwagen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Mindestalter: 18 Jahre.
Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.

Befristung: 5 Jahre, dann erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.

Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig

Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE

  Klasse C1

Kraftwagen mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
maximal 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz

Mindestalter: 18 Jahre.

Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

  Klasse C1E
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Fahrerlaubnis-Klasse C1 oder D1 (Zugmaschine über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse
des Anhängers nicht größer sein darf als
die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) darf nicht größer
als 12 t betragen.

Mindestalter: 18 Jahre.

Für Führer im gewerblichen Güterverkehr ist das Mindestalter 21 Jahre, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt.

Befristung bis 50 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten erforderlich.

Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E

Klasse C

Fahrerlaubnisklasse D - DE - D1 - D1E

  Klasse D
Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz)
- auch mit Anhänger bis max. 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klasse: D1

  Klasse DE
Kombinaton aus einem Fahrzeug der Klasse D (Omnibusse miit mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse (im Inland nur mit Gepäckanhänger)

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig

Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt.
Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E
  Klasse D1
Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz)
- auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

  Klasse D1E
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 (Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe
der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) nicht größer als 12 t betragen darf
(Zugmaschine und Anhänger max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse).

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig

Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt. Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erforderlich. Ab dem 50. Geburtstag und jeder folgenden Verlängerung werden die Erfordernisse wie bei der Ersterteilung erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E

Klasse C

Fahrerlaubnisklasse L - T


  Klasse L
Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhängern (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h (zul. Höchstgeschwindigkeit muss am Fahrzeug gekennzeichnet sein). Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs muss bei Anhängerbetrieb jedoch mehr als 25 km/h betragen.

Stapler (auch mit Anhänger) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter: 16 Jahre
  Klasse T
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Mindestalter: 16 Jahre.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. Eingeschlossene Klassen: L, M, S
Mindestalter: 16 Jahre
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